OFFENER BRIEF AN HERRN MAG. MARCUS HOHENECKER

Rechtsanwalt Mag. Marcus Hohenecker konfrontierte mich mit einer Schadenersatzforderung, da seine Mandantin (Eva Zajaczkowska) beim Besuch meiner Webseite einen immateriellen Schaden durch die Weiterleitung ihrer IP-Adresse erlitten haben soll. Die Schadensgeldforderung empfinde ich als ungebührlich, wenn nicht gar unlauter. Meine Reaktion auf dieses Schreiben mache ich hier öffentlich:

 

 

 

Susanne Rasser

Sonnbergweg 23

A – 5661 Rauris

 

 

 

RA Mag. Marcus Hohenecker

Kaiser Franz Josef – Straße 7

A – 2301  Groß-Enzersdorf

 

 

Rauris, 23. August 2022

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Mag. Hohenecker,

 

 

Ihr Schreiben vom 17.08.2022 haben wir erhalten.

  1. Als Unternehmen legen wir viel Wert auf die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung und auf den damit einhergehenden Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Sollten wir, nach interner Prüfung des Sachverhaltes, Datenschutzverstöße erkennen, werden wir diese unverzüglich beheben.
  2. Hinsichtlich Ihrer Abmahnung gehen wir davon aus, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht vorliegt. Anhand Ihrer Angaben lässt sich der vermeintliche Betroffene nicht eindeutig zuordnen. Auch sind die Vorgaben des § 13 Abs. 3 UWG nicht erfüllt. Das betrifft Ihr Anschreiben, Ihre Vollmacht und die vorgelegte Unterlassungserklärung. Solange unsere erheblichen Zweifel an der ordnungsgemäßen Mandatierung nicht ausgeschlossen sind, weisen wir die Abmahnung bereits als gegenstandslos zurück.
  3. Weiter ist Ihre Mandantschaft ohnehin nicht zur Abmahnung befugt.

Datenschutzverstöße können durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und durch Verbraucherverbände abgemahnt werden. Datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche durch betroffene Personen sieht die DSGVO nicht vor.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung liegen nicht vor und eine erforderliche Sachbefugnis wurde von Ihrer Seite ebenfalls nicht dargelegt.

 

  1. Hilfsweise wird bereits zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt, dass ein Schadensersatzanspruch datenschutzrechtlicher Natur nicht vorliegt. Dazu im Einzelnen:
  2. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß in Bezug auf eine dynamische Einbindung von Google Fonts vorläge, kann daraus nicht automatisch auf das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs geschlossen werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen uns hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die im hiesigen Fall nicht vorliegen. Die Entstehung eines Schadens Ihrer Mandantschaft ist nicht ansatzweise nachgewiesen.

 

An dem Erfordernis des Vortrags objektiver und / oder objektivierbarer Umstände im Hinblick auf einen angeblichen Schaden Ihrer Mandantschaft ändert auch Ihre Bezugnahme auf das Urteil des Landgericht München I aus Januar 2022 nichts. Sicher ist Ihnen bekannt, dass die zuständigen Gerichte lediglich den vorliegenden Einzelfall prüfen und diesen entscheiden. Eine pauschale Allgemeingültigkeit lässt sich daraus nicht entnehmen. Gerade in Bezug auf die Annahme von immateriellen Schäden ist die Rechtsprechung durchaus differenziert.

  1. Zudem ist uns bekannt, dass einige Mandanten die vermeintlichen Datenschutzverstöße selbst provozieren, in dem Sie systematisch Webseiten suchen, die (ihrer Ansicht nach) eine rechtswidrige Einbindung von Google Fonts vorgenommen haben.

Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass ein Datenschutzverstoß erkennbar wäre und Ihre Mandantschaft einen tatsächlichen Schaden erlitten hätte, so wäre dieser wegen Mitverschuldens ausgeschlossen. Da Ihre Mandantschaft die Rechtsverletzung vermutlich vorsätzlich herbeigeführt haben, könnte ein Anspruch bereits dadurch komplett ausgeschlossen sein.

  1. Ein systematischen Vorgehen, allein zum Zwecke der Herbeiführung etwaiger Schadensersatzansprüche, steht zudem im Widerspruch zu dem herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Wer gezielt nach Webseiten sucht, die Google Web Fonts verwenden und bei einem Besuch derselben davon ausgeht, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere seine IP-Adresse) bei dem Besuch der Webseite erhoben und weitergeleitet werden und dies gar absichtlich geschehen lässt, handelt aus einem nicht nachvollziehbaren Interesse heraus. Die Motivation besteht allein in der Aussicht, finanzielle Vorteile aus den Schadensersatzforderungen zu gewinnen.

Sollte sich der Sachverhalt – wider Erwarten – in dem hiesigen Fall anders dargestellt haben, dann wird um eine dezidierte Stellungnahme gebeten. Es wäre dann ebenfalls darzulegen, dass Ihre IP-Adresse tatsächlich in die USA übermittelt und dass diese dabei vor Übermittlung nicht verändert und/oder unkenntlich gemacht worden ist. Zudem wäre der eingetretene Schaden objektiv darzulegen und zu begründen.

  1. Da eine Hauptforderung nicht besteht, sind wir auch nicht zur Zahlung ihrer Gebühren verpflichtet. Selbst wenn Ihre Gebühren anfielen, wären diese an einem Gegenstandswert von 100,00 Euro zu bemessen.
  2. Wir weisen darauf hin, dass unberechtigte Abmahnungen Gegenansprüche auslösen können. Sollte für uns – in diesem Fall – ein Schaden entstehen, werden wir diesen bei Ihnen geltend machen. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns auch die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.

Mit freundlichen Grüßen bitte ich Sie, nicht noch einmal meine Zeit und meine Ressourcen in Anspruch zu nehmen!

 

DANK FÜR DEN MUSTERBRIEF GEHT AN DIE RECHTSANWALTSKANZLEI WILDE BEUYER SOMECKE. 

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